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Transparenz Kalkulierbarkeit

Anwaltskosten

Das anwaltliche Honorar richtet sich nach dem seit 01.01.2021 geltenden Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder einer zwischen Rechtsanwältin und Mandant abzuschließenden Gebührenvereinbarung.

Selbstverständlich wird die voraussichtliche Höhe der anwaltlichen Gebühren vor Beginn der Beratung bzw. des Mandates abgeklärt.

Kostenlos und telefonisch erfolgen…

  • eine erste Einschätzung der rechtlichen Situation
  • eine Erläuterung der ggf. anfallenden Rechtsanwaltskosten
  • Hinweise zur Kostenübernahme durch eine bestehende Rechtsschutzversicherung
  • Erläuterungen zur Beantragung von Beratungs- oder Prozesskostenhilfe

Auf Grundlage des RVG richtet sich das Honorar in zivilrechtlichen Angelegenheiten nach dem Gegenstandswert der Sache (z.B. der Höhe des eingeforderten Betrages).

Die Höhe der üblichen 1,3 Geschäftsgebühr für eine über die Beratung hinausgehende anwaltliche Tätigkeit kann der entsprechenden Spalte der nachfolgend verlinkten Tabelle entnommen werden:

RVG Gebührentabelle

In sozialrechtlichen Angelegenheiten fallen gesetzlich festgelegte Betragsrahmengebühren an, die sich nach einem Mindest- und einem Höchstbetrag richten. Die sogenannte Mittelgebühr für einen Widerspruch in sozialrechtlichen Angelegenheiten beträgt 359,00 €.  Hinzu kommt eine Auslagenpauschale von 20,00 € sowie die Mehrwertsteuer, so dass sich außergerichtliche Gebühren von insgesamt 451,01 € ergeben. Soweit die Behörde den Widerspruch bestätigt, ihm somit „abhilft“, ist sie in der Regel auch zur Übernahme dieser Kosten verpflichtet.

Eine individuelle Honorarvereinbarung kann in Einzelfällen aufgrund besonderer Umstände angemessen sein.

Sind Sie als Auftraggeber Verbraucher im Sinne des § 13 BGB und beschränkt sich die anwaltliche Tätigkeit auf ein erstes Beratungsgespräch, wird der anwaltliche Vergütungsanspruch auf einen Betrag zwischen 100,00 € bis höchstens 190,00 € zzgl. Mehrwertsteuer begrenzt, wenn es bei einer ersten Beratung bleibt (sog. Erstberatungsgebühr). Sind Ergänzungen, Nachträge o.ä. notwendig, ist die Beratungsgebühr bei Verbrauchern auf 250,00 €, ggf.  zuzüglich Auslagenpauschale von 20,00 € nebst Mehrwertsteuer gedeckelt (= 297,50 € ohne bzw. 321,30 € mit Auslagenpauschale).

Es besteht darüber hinaus die Möglichkeit, bei geringem Einkommen und vor Konsultation eines Rechtsanwaltes Beratungshilfe beim zuständigen Amtsgericht (für Bad Vilbel das AG Frankfurt am Main, Gerichtsstraße 2, Gerichtsgebäude B, 1. Stock, Zimmer 178, Mo.-Fr. 8-12 Uhr) zu beantragen und nach deren Bewilligung und Aushändigung eines Beratungshilfescheines den Anwalt  zu beauftragen.

Aufgrund der anhaltenden Corona-Pandemie ist aktuell nur eine schriftliche Beantragung möglich.

Sie haben noch Fragen oder möchten gerne einen Termin vereinbaren?